Nichtnutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen

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Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine '''Nichtnutzungsgebühr erhoben.'''
Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine '''Nichtnutzungsgebühr erhoben.'''


Die Nichtnutzung einer T-Card im Zeitpunkt nach erstmaliger Nutzung (inzwischen Geschichte, da keine dazugehörigen öffentlichen Telefone mehr) hatte nach der geltenden Frist (vier Jahre) den vollständigen Guthabenverfall zur Folge, dies galt auch für unvollständige und zeitlich gleichmäßig verteilte Nutzung in diesem Zeitraum von vier Jahren ab erster Nutzung. Gerüchteweise verfallen Prepaidguthaben auf Verträgen, welche infolge von Nichtaufladung oder Nichtnutzung drei Jahre bis zum Ende des dann geltenden Kalenderjahres abgeschaltet wurden, außer denen drei Jahre-plus zurück, dies ist jedoch ein haltloses Gerücht und beruht wahrscheinlich auf einem Missverständnis, siehe erwähnter Vorgang bei einer reinen nicht aufladbaren Guthabenkarte für (Karten-) (ö)TELs: Im laufend genutzten Vertrag gilt zwar die Abschaltefrist, danach ist jedoch das komplette nicht von einer {{PAGENAME}} betroffene, aufgeladene Guthaben vom Anbieter, wie es auch oder vor allem das BGB in den Vorschriften "für Alltagsgeschäfte" vorgibt, wieder auszukehren oder, bei einer Reaktivierung der genutzten Mobilfunkkarte oder des genutzten Festnetzvertrags auf Prepaidbasis, wieder zur Verfügung zu stellen, und dies erfolgt gemäß unseren bisherigen Beobachtungen auch zuverlässig (andere Kundenerfahrungen sind natürlich möglich, beruhen dann aber auf einem zu korrekt eruierenden Guthaben-'''Einzug''', zum Beispiel durch Missbrauch der Prepaidkarte zur Geldvermehrung (Inflationsausgleich oder vermeintliche Nutzung von Aufladebonusaktionen des Handels oder der jeweiligen Telecom) oder zur vertragswidrigen Belästigung anderer Telefonnetzteilnehmer).
Die Nichtnutzung einer T-Card im Zeitpunkt nach erstmaliger Nutzung (inzwischen Geschichte, da keine dazugehörigen öffentlichen Telefone mehr) hatte nach der geltenden Frist (vier Jahre) den vollständigen Guthabenverfall zur Folge, dies galt auch für unvollständige und zeitlich gleichmäßig verteilte Nutzung in diesem Zeitraum von vier Jahren ab erster Nutzung. Gerüchteweise verfallen Prepaidguthaben auf Verträgen, welche infolge von Nichtaufladung oder Nichtnutzung drei Jahre bis zum Ende des dann geltenden Kalenderjahres abgeschaltet wurden, außer denen drei Jahre-plus zurück, dies ist jedoch ein haltloses Gerücht und beruht wahrscheinlich auf einem Missverständnis, siehe erwähnter Vorgang bei einer reinen nicht aufladbaren Guthabenkarte für (Karten-) (ö)TELs: Im laufend genutzten Vertrag gilt zwar die Abschaltefrist, danach ist jedoch das komplette nicht von einer {{PAGENAME}} betroffene, aufgeladene Guthaben vom Anbieter, wie es auch oder vor allem das BGB in den Vorschriften "für Alltagsgeschäfte" vorgibt, wieder auszukehren oder, bei einer Reaktivierung der genutzten Mobilfunkkarte oder des genutzten Festnetzvertrags auf Prepaidbasis, wieder zur Verfügung zu stellen, und dies erfolgt gemäß unseren bisherigen Beobachtungen auch zuverlässig (andere Kundenerfahrungen sind natürlich möglich, beruhen dann aber auf einem korrekt zu eruierenden Guthaben-'''Einzug''', zum Beispiel durch Missbrauch der Prepaidkarte zur Geldvermehrung (Inflationsausgleich: Prepaidvertrag als reine Sparbüchse) oder vermeintliche Nutzung von Aufladebonusaktionen des Handels oder der jeweiligen Telecom) oder zur vertragswidrigen Belästigung anderer Telefonnetzteilnehmer).
 
Die andere Frage zu "{{PAGENAME}}" ist freilich auch, was man für seine Aufladungen jeweils erhält bzw. welcher minimale Tarif einstellbar ist. Hier wären kursorisch der Aldi Talk mini (LTE) und Congstar wie ich will 2€ für 1 GB/Mon. LTE zu erwähnen, aber auch der Wechsel oder weitere Verbleib (Mindesttarif) in der Tarifstufe "S" bei MagentaMobil Prepaid (wobei bei Magenta Tarifstufe S und höhere bisherigen Erfahrungen nach das Restguthaben anteilig aufgebraucht, das heißt effektiv alsbald auf Null gesetzt wird). Bei letzterem lädt man fünf Euro mit EDEKA SMART oder Telekom Shop Guthaben auf, diese werden dann vollständig inklusive 5G-Nutzung verbraucht. Die Tendenz zeichnet sich ab, dass Ultrabilligsurfoptionen eigentlich nicht mehr zu haben sind. Es gibt aber nach wie vor Schlupflöcher, wofür auch der neue 5G-fähige eSIM-Testballon bei GMX (Postpaid!) von 1&1 mit einem kleinen Datenvolumen von 3 GB und Kostenlosstellung der nationalen Gespräche (um den Kunden zu gewinnen) spricht. Volumenbasiert abgerechnete "Mindesttarife" haben sich beim Kunden nicht bewährt, weshalb man bei diesen von einem einfachen Trick zur Reduzierung des Prepaidguthabens (abschaltbar durch Sperrung von "Internetdienste" oder bei Vodafone CallYa durch den Wechsel in den alten (!) Basistarif "Talk&SMS" über die Hotline) sprechen könnte (außer für Einfachhandys mit klaren Minimalforderungen, aber auch hier ein Ärgernis).
 
Der Einzug von Startguthaben bei nicht vollständigem Verbrauch ist rechtlich möglich, da das Anrecht des Netzbetreibers auf Benutzung des Telekommunikationsmittels besteht. Dennoch lohnt es sich, in den (wenigen!) Fällen der versteckten Grundgebührerhebung dieser Art bei verfrühter Kündigung Kulanz angesichts dieser unüblichen (!) Art des "nachträglichen Kundenmanagements" zu fordern. Fälle, in denen der Anbieter nach einer Kündigung des Prepaidvertrags darauf beharrt hat, das nicht vollständig verbrauchte Startguthaben, trotz anschließender Aufladung, von diesem genommen einzubehalten, sind bis jetzt nicht bekannt geworden.


[[Kategorie:Nützliches]]
[[Kategorie:Nützliches]]

Aktuelle Version vom 19. November 2024, 02:44 Uhr

Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine Nichtnutzungsgebühr erhoben.

Die Nichtnutzung einer T-Card im Zeitpunkt nach erstmaliger Nutzung (inzwischen Geschichte, da keine dazugehörigen öffentlichen Telefone mehr) hatte nach der geltenden Frist (vier Jahre) den vollständigen Guthabenverfall zur Folge, dies galt auch für unvollständige und zeitlich gleichmäßig verteilte Nutzung in diesem Zeitraum von vier Jahren ab erster Nutzung. Gerüchteweise verfallen Prepaidguthaben auf Verträgen, welche infolge von Nichtaufladung oder Nichtnutzung drei Jahre bis zum Ende des dann geltenden Kalenderjahres abgeschaltet wurden, außer denen drei Jahre-plus zurück, dies ist jedoch ein haltloses Gerücht und beruht wahrscheinlich auf einem Missverständnis, siehe erwähnter Vorgang bei einer reinen nicht aufladbaren Guthabenkarte für (Karten-) (ö)TELs: Im laufend genutzten Vertrag gilt zwar die Abschaltefrist, danach ist jedoch das komplette nicht von einer Nichtnutzungsgebühr betroffene, aufgeladene Guthaben vom Anbieter, wie es auch oder vor allem das BGB in den Vorschriften "für Alltagsgeschäfte" vorgibt, wieder auszukehren oder, bei einer Reaktivierung der genutzten Mobilfunkkarte oder des genutzten Festnetzvertrags auf Prepaidbasis, wieder zur Verfügung zu stellen, und dies erfolgt gemäß unseren bisherigen Beobachtungen auch zuverlässig (andere Kundenerfahrungen sind natürlich möglich, beruhen dann aber auf einem korrekt zu eruierenden Guthaben-Einzug, zum Beispiel durch Missbrauch der Prepaidkarte zur Geldvermehrung (Inflationsausgleich: Prepaidvertrag als reine Sparbüchse) oder vermeintliche Nutzung von Aufladebonusaktionen des Handels oder der jeweiligen Telecom) oder zur vertragswidrigen Belästigung anderer Telefonnetzteilnehmer).

Die andere Frage zu "Nichtnutzungsgebühr" ist freilich auch, was man für seine Aufladungen jeweils erhält bzw. welcher minimale Tarif einstellbar ist. Hier wären kursorisch der Aldi Talk mini (LTE) und Congstar wie ich will 2€ für 1 GB/Mon. LTE zu erwähnen, aber auch der Wechsel oder weitere Verbleib (Mindesttarif) in der Tarifstufe "S" bei MagentaMobil Prepaid (wobei bei Magenta Tarifstufe S und höhere bisherigen Erfahrungen nach das Restguthaben anteilig aufgebraucht, das heißt effektiv alsbald auf Null gesetzt wird). Bei letzterem lädt man fünf Euro mit EDEKA SMART oder Telekom Shop Guthaben auf, diese werden dann vollständig inklusive 5G-Nutzung verbraucht. Die Tendenz zeichnet sich ab, dass Ultrabilligsurfoptionen eigentlich nicht mehr zu haben sind. Es gibt aber nach wie vor Schlupflöcher, wofür auch der neue 5G-fähige eSIM-Testballon bei GMX (Postpaid!) von 1&1 mit einem kleinen Datenvolumen von 3 GB und Kostenlosstellung der nationalen Gespräche (um den Kunden zu gewinnen) spricht. Volumenbasiert abgerechnete "Mindesttarife" haben sich beim Kunden nicht bewährt, weshalb man bei diesen von einem einfachen Trick zur Reduzierung des Prepaidguthabens (abschaltbar durch Sperrung von "Internetdienste" oder bei Vodafone CallYa durch den Wechsel in den alten (!) Basistarif "Talk&SMS" über die Hotline) sprechen könnte (außer für Einfachhandys mit klaren Minimalforderungen, aber auch hier ein Ärgernis).

Der Einzug von Startguthaben bei nicht vollständigem Verbrauch ist rechtlich möglich, da das Anrecht des Netzbetreibers auf Benutzung des Telekommunikationsmittels besteht. Dennoch lohnt es sich, in den (wenigen!) Fällen der versteckten Grundgebührerhebung dieser Art bei verfrühter Kündigung Kulanz angesichts dieser unüblichen (!) Art des "nachträglichen Kundenmanagements" zu fordern. Fälle, in denen der Anbieter nach einer Kündigung des Prepaidvertrags darauf beharrt hat, das nicht vollständig verbrauchte Startguthaben, trotz anschließender Aufladung, von diesem genommen einzubehalten, sind bis jetzt nicht bekannt geworden.