Nichtnutzungsgebühr
Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine Nichtnutzungsgebühr erhoben.
Die Nichtnutzung einer T-Card im Zeitpunkt nach erstmaliger Nutzung (inzwischen Geschichte, da keine dazugehörigen "öffentlichen Telefone/Fernsprecher" mehr) hatte nach der geltenden Frist (damals auf vier Jahre festgelegt) den vollständigen Guthabenverfall zur Folge, dies galt auch für unvollständige und zeitlich gleichmäßig verteilte Nutzung in diesem Zeitraum ab erster erfolgter Nutzung. Prepaidguthaben auf beendeten Verträgen, welche infolge von Kündigung, Nichtaufladung oder Nichtnutzung drei Jahre bis zum Ende des dann geltenden Kalenderjahres zurück in die Vergangenheit abgeschaltet wurden, sind prinzipiell auszahlbar: das BGB gibt dies in den Vorschriften "für Alltagsgeschäfte" vor. Eine Eigenheit ist jedoch zu beachten: Kündigt man z. B. den Vertrag und die letzte Prepaidguthabenaufstockung liegt über diesem Drei-Jahres-plus-Zeitraum hinaus in der Vergangenheit, kann sich der Anbieter in seinen AGB vorbehalten, in diesem Fall nichts auszuzahlen, das Guthaben ist dann tatsächlich "verfallen".
Die andere Frage zur "Nichtnutzungsgebühr" ist freilich auch, was man für seine Aufladungen jeweils erhält bzw. welcher minimale Tarif einstellbar ist. Hier wären kursorisch der Aldi Talk mini (LTE) und Congstar wie ich will 2€ für 1 GB/Mon. LTE zu erwähnen, aber auch der Wechsel oder weitere Verbleib (Mindesttarif) in der Tarifstufe "S" bei MagentaMobil Prepaid (wobei bei Magenta Tarifstufe S und höhere bisherigen Erfahrungen nach das Restguthaben anteilig aufgebraucht, das heißt effektiv alsbald auf Null gesetzt wird). Bei letzterem lädt man fünf Euro mit EDEKA SMART oder Telekom Shop Guthaben auf, diese werden dann vollständig inklusive 5G-Nutzung verbraucht. Die Tendenz zeichnet sich ab, dass Ultrabilligsurfoptionen eigentlich nicht mehr zu haben sind. Es gibt aber nach wie vor Schlupflöcher, wofür auch der neue 5G-fähige eSIM-Testballon bei GMX (Postpaid wie auch das alternative yourfone-Angebot für die Zielgruppe ehemalige Prepaidnutzer bei Drillisch Online!) von 1&1 mit einem kleinen Datenvolumen von 3 GB und Kostenlosstellung der nationalen Gespräche (um den Kunden zu gewinnen) spricht. Immerhin wurde dieser (im BLOG-Teil von prepaid-wiki.de besprochene) Tarif um einen WEB.DE Tarif mit kleiner Grundgebühr, dafür aber 5 GB Datensolumen, ebenfalls exklusiv als eSIM erhältlich, erweitert (Stand: 07.12.2024). Volumenbasiert abgerechnete "Mindesttarife" haben sich beim Kunden nicht bewährt, weshalb man bei diesen von einem einfachen Trick zur Reduzierung des Prepaidguthabens (abschaltbar durch Sperrung von "Internetdienste" oder bei Vodafone CallYa durch den Wechsel in den alten (!) Basistarif "Talk&SMS" über die Hotline) sprechen könnte (außer für Einfachhandys mit klaren Minimalforderungen, aber auch hier ein Ärgernis).
Der Einzug von Startguthaben ist rechtlich möglich, da ein Anrecht des Netzbetreibers auf Benutzung des Telekommunikationsmittels besteht (desweiteren wurde hier eine Nutzung vereinbart, die dann vom Kunden nicht eingehalten wird). Dies scheint auch für Fälle zu gelten, in denen das Startguthaben lediglich nicht vollständig verbraucht (bei Aufstockung) wurde. Dennoch lohnt es sich, in den (wenigen!) Fällen der versteckten Grundgebührerhebung dieser Art bei verfrühter Kündigung Kulanz angesichts dieser unüblichen (!) Art des "nachträglichen Kundenmanagements" zu fordern. Szenarien, in denen der entsprechende Anbieter (bis jetzt nur sehr wenige Fälle bekannt!) nach einer Kündigung des Prepaidvertrags darauf beharrt hat, das nicht vollständig verbrauchte Startguthaben, trotz anschließender Aufladung, von diesem genommen einzubehalten, sind bis jetzt nicht bekannt geworden.