Nichtnutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen

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Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine '''Nichtnutzungsgebühr erhoben.'''
Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine '''Nichtnutzungsgebühr erhoben.'''


Eine besondere Variante der {{PAGENAME}} ist das generell übliche und auch rechtlich zulässige Einbehalten des noch nicht verbrauchten Startpaketguthabens bei vorzeitiger oder regelhafter Beendigung des Prepaid-Vertrags. Hieran ändert auch die Tatsache, dass das Startguthaben so gut wie immer für eine abgehende Portierung verwendet werden kann nichts.
Die Nichtnutzung einer T-Card im Zeitpunkt nach erstmaliger Nutzung (inzwischen Geschichte, da keine dazugehörigen öffentlichen Telefone mehr) hatte nach der geltenden Frist (vier Jahre) den vollständigen Guthabenverfall zur Folge, dies galt auch für unvollständige und zeitlich gleichmäßig verteilte Nutzung in diesem Zeitraum von vier Jahren ab erster Nutzung. Gerüchteweise verfallen Prepaidguthaben auf Verträgen, welche infolge von Nichtaufladung oder Nichtnutzung drei Jahre bis zum Ende des dann geltenden Kalenderjahres abgeschaltet wurden, außer denen drei Jahre-plus zurück, dies ist jedoch ein haltloses Gerücht und beruht wahrscheinlich auf einem Missverständnis, siehe erwähnter Vorgang bei einer reinen nicht aufladbaren Guthabenkarte für (Karten-) (ö)TELs: Im laufend genutzten Vertrag gilt zwar die Abschaltefrist, danach ist jedoch das komplette nicht von einer {{PAGENAME}} betroffene, aufgeladene Guthaben vom Anbieter, wie es auch oder vor allem das BGB in den Vorschriften "für Alltagsgeschäfte" vorgibt, wieder auszukehren oder, bei einer Reaktivierung der genutzten Mobilfunkkarte oder des genutzten Festnetzvertrags auf Prepaidbasis, wieder zur Verfügung zu stellen, und dies erfolgt gemäß unseren bisherigen Beobachtungen auch zuverlässig (andere Kundenerfahrungen sind natürlich möglich, beruhen dann aber auf einem zu korrekt eruierenden Guthaben-'''Einzug''', zum Beispiel durch Missbrauch der Prepaidkarte zur Geldvermehrung (Inflationsausgleich oder vermeintliche Nutzung von Aufladebonusaktionen des Handels oder der jeweiligen Telecom) oder zur vertragswidrigen Belästigung anderer Telefonnetzteilnehmer).
 
Bei [[VoIP]]-Anbietern gilt generell, dass das einbezahlte Guthaben verloren ist, wenn es nicht verbraucht wird. Hier gibt es keine gesetzliche Regelung, welche von Gerichten bestätigt worden wäre wie bei Mobilfunk-Prepaidkarten, und somit sind Ausnahmen von der Regel eine reine Kulanzsache des jeweiligen [[VoIP]]/Festnetz-Anbieters und vom Kunden zunächst einmal nicht zu erwarten.


[[Kategorie:Nützliches]]
[[Kategorie:Nützliches]]

Aktuelle Version vom 2. Oktober 2024, 05:28 Uhr

Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine Nichtnutzungsgebühr erhoben.

Die Nichtnutzung einer T-Card im Zeitpunkt nach erstmaliger Nutzung (inzwischen Geschichte, da keine dazugehörigen öffentlichen Telefone mehr) hatte nach der geltenden Frist (vier Jahre) den vollständigen Guthabenverfall zur Folge, dies galt auch für unvollständige und zeitlich gleichmäßig verteilte Nutzung in diesem Zeitraum von vier Jahren ab erster Nutzung. Gerüchteweise verfallen Prepaidguthaben auf Verträgen, welche infolge von Nichtaufladung oder Nichtnutzung drei Jahre bis zum Ende des dann geltenden Kalenderjahres abgeschaltet wurden, außer denen drei Jahre-plus zurück, dies ist jedoch ein haltloses Gerücht und beruht wahrscheinlich auf einem Missverständnis, siehe erwähnter Vorgang bei einer reinen nicht aufladbaren Guthabenkarte für (Karten-) (ö)TELs: Im laufend genutzten Vertrag gilt zwar die Abschaltefrist, danach ist jedoch das komplette nicht von einer Nichtnutzungsgebühr betroffene, aufgeladene Guthaben vom Anbieter, wie es auch oder vor allem das BGB in den Vorschriften "für Alltagsgeschäfte" vorgibt, wieder auszukehren oder, bei einer Reaktivierung der genutzten Mobilfunkkarte oder des genutzten Festnetzvertrags auf Prepaidbasis, wieder zur Verfügung zu stellen, und dies erfolgt gemäß unseren bisherigen Beobachtungen auch zuverlässig (andere Kundenerfahrungen sind natürlich möglich, beruhen dann aber auf einem zu korrekt eruierenden Guthaben-Einzug, zum Beispiel durch Missbrauch der Prepaidkarte zur Geldvermehrung (Inflationsausgleich oder vermeintliche Nutzung von Aufladebonusaktionen des Handels oder der jeweiligen Telecom) oder zur vertragswidrigen Belästigung anderer Telefonnetzteilnehmer).