Terminierungsentgelt: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter dem Begriff Terminierungsentgelt (auch Interconnection-Gebühr oder Interconnect-Entgelt genannt) versteht man den Betrag, den eine Telefongesellschaft bei der Vermittlung eines Gespräches in ein anderes Mobilfunknetz bzw. vom oder zum Festnetz zahlen muss bzw. für die Entgegennahme eines solchen aus einem fremden Netz zu zahlen hat. | |||
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Es ist nicht leicht, die aktuell geltenden Terminierungsentgelte in Erfahrung zu bringen, da diese lediglich im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht werden. | Es ist nicht leicht, die aktuell geltenden Terminierungsentgelte in Erfahrung zu bringen, da diese lediglich im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht werden. Gelegentlich werden diese aber auch in Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur wie beispielsweise [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/130719_MobilfunkTerminierungsentgelte.html hier] angekündigt werden.<br/> | ||
"Danach gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 ein einheitliches Entgelt in Höhe von 1,85 ct/min für die sog. Mobilfunkterminierung. Ab dem 1. Dezember 2013 sinkt das Entgelt noch einmal geringfügig auf 1,79 ct/min." | "Danach gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 ein einheitliches Entgelt in Höhe von 1,85 ct/min für die sog. Mobilfunkterminierung. Ab dem 1. Dezember 2013 sinkt das Entgelt noch einmal geringfügig auf 1,79 ct/min." | ||
Version vom 24. April 2020, 15:15 Uhr
Unter dem Begriff Terminierungsentgelt (auch Interconnection-Gebühr oder Interconnect-Entgelt genannt) versteht man den Betrag, den eine Telefongesellschaft bei der Vermittlung eines Gespräches in ein anderes Mobilfunknetz bzw. vom oder zum Festnetz zahlen muss bzw. für die Entgegennahme eines solchen aus einem fremden Netz zu zahlen hat.
Allgemeines
Es ist nicht leicht, die aktuell geltenden Terminierungsentgelte in Erfahrung zu bringen, da diese lediglich im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht werden. Gelegentlich werden diese aber auch in Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur wie beispielsweise hier angekündigt werden.
"Danach gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 ein einheitliches Entgelt in Höhe von 1,85 ct/min für die sog. Mobilfunkterminierung. Ab dem 1. Dezember 2013 sinkt das Entgelt noch einmal geringfügig auf 1,79 ct/min."
Das bedeutet auf gut Deutsch, dass eine Telekommunikationsgesellschaft (im folgenden kürzer mit "Telecom" bezeichnet) im Mobilfunkbereich im Sekundentakt für jede volle Minute in ihrem Netz angenommene Anrufe das "Entgelt" von 1,79 ct/min. von der einliefernden Telecom (nach)fordern kann.
Für den Festnetzbereich gilt analog dazu https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/130830_ZusSchaltgEntgelte.html.
Sonderfälle
- Der Anbieter (hinter) "satellite" darf lediglich ein Terminierungsentgelt in Höhe der festgelegten eingehenden IC-Gebühren für Festnetztelefonie erheben. Neben satellite gibt es noch einen Anbieter, der auf solche "virtuellen Rufnummern" (welche nicht an einem Mobilfunkanschluss aufgeschaltet sind) spezialisiert ist und der über eine eigene Vorwahl (bei satellite die 015678) verfügt. Hinsichtlich dieses Angebots ist aber derzeit (24.04.2020) kein Betrieb bekannt, weshalb er für diesen Sonderfall vorerst noch keine Rolle spielt (sipgate one leitete seinerzeit kostenlos auf andere Mobilfunknummern weiter).