Easy Money: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine Entsperrung der Easy-Money-Funktion kann selbstverständlich im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf Antrag durch das Amtsgericht Nürnberg (Sitz der Telefónica Deutschland GmbH) und höherer Instanzen angeordnet werden, da nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz i. V. m. den AGB nicht die Willkür eines Mitarbeiters den alleinigen Ermessenspielraum gestalten darf, sondern tatsächliche dem Beweis zugängliche Anhaltspunkte für einen mißbrauch zugrundegelegt werden müssen. Die Kaufentscheidung des Kunden wurde schließlich auch durch die Funktion beeinflußt. | |||
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