Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine Nichtnutzungsgebühr erhoben.

Die Nichtnutzung einer T-Card im Zeitpunkt nach erstmaliger Nutzung (inzwischen Geschichte, da keine dazugehörigen öffentlichen Telefone mehr) hatte nach der geltenden Frist (vier Jahre) den vollständigen Guthabenverfall zur Folge, dies galt auch für unvollständige und zeitlich gleichmäßig verteilte Nutzung in diesem Zeitraum von vier Jahren ab erster Nutzung. Gerüchteweise verfallen Prepaidguthaben auf Verträgen, welche infolge von Nichtaufladung oder Nichtnutzung drei Jahre bis zum Ende des dann geltenden Kalenderjahres abgeschaltet wurden, außer denen drei Jahre-plus zurück, dies ist jedoch ein haltloses Gerücht und beruht wahrscheinlich auf einem Missverständnis, siehe erwähnter Vorgang bei einer reinen nicht aufladbaren Guthabenkarte für (Karten-) (ö)TELs: Im laufend genutzten Vertrag gilt zwar die Abschaltefrist, danach ist jedoch das komplette nicht von einer Nichtnutzungsgebühr betroffene, aufgeladene Guthaben vom Anbieter, wie es auch oder vor allem das BGB in den Vorschriften "für Alltagsgeschäfte" vorgibt, wieder auszukehren oder, bei einer Reaktivierung der genutzten Mobilfunkkarte oder des genutzten Festnetzvertrags auf Prepaidbasis, wieder zur Verfügung zu stellen, und dies erfolgt gemäß unseren bisherigen Beobachtungen auch zuverlässig (andere Kundenerfahrungen sind natürlich möglich, beruhen dann aber auf einem zu korrekt eruierenden Guthaben-Einzug, zum Beispiel durch Missbrauch der Prepaidkarte zur Geldvermehrung (Inflationsausgleich oder vermeintliche Nutzung von Aufladebonusaktionen des Handels oder der jeweiligen Telecom) oder zur vertragswidrigen Belästigung anderer Telefonnetzteilnehmer).