Nichtnutzungsgebühr
Manche Anbieter erheben oder erhoben einen Mindestumsatz. Sofern dieser nicht umgesetzt wurde, wurde eine Nichtnutzungsgebühr erhoben.
Eine besondere Variante der Nichtnutzungsgebühr ist das generell übliche und auch rechtlich zulässige Einbehalten des noch nicht verbrauchten Startpaketguthabens bei vorzeitiger oder regelhafter Beendigung des Prepaid-Vertrags. Hieran ändert auch die Tatsache, dass das Startguthaben so gut wie immer für eine abgehende Portierung verwendet werden kann nichts.
Bei VoIP-Anbietern gilt generell, dass das einbezahlte Guthaben verloren ist, wenn es nicht verbraucht wird. Hier gibt es keine gesetzliche Regelung, welche von Gerichten bestätigt worden wäre wie bei Mobilfunk-Prepaidkarten, und somit sind Ausnahmen von der Regel eine reine Kulanzsache des jeweiligen VoIP/Festnetz-Anbieters und vom Kunden zunächst einmal nicht zu erwarten.