Startguthaben: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Startguthaben (SGH) ist das im Kaufpreis einer Prepaid-Karte enthaltene Guthaben. Es beträgt häufig fünf oder zehn Euro, die man sofort nach Aktivierung der Karte für Gespräche oder SMS nutzen kann, ohne erst Guthaben aufladen zu müssen. | Das Startguthaben (SGH) ist das im Kaufpreis einer [[Prepaid]]-Karte enthaltene Guthaben. Es beträgt häufig fünf oder zehn Euro, die man sofort nach Aktivierung der Karte für Gespräche oder SMS nutzen kann, ohne erst Guthaben aufladen zu müssen. | ||
Bei der Auswahl eines Anbieters sollten unterschiedliche Kaufpreise und Startguthaben höchstens eine geringe Rolle spielen, weil sie nur einmalig anfallen, andere Preisunterschiede aber während der ganzen Nutzungsdauer. | Bei der Auswahl eines Anbieters sollten unterschiedliche Kaufpreise und Startguthaben höchstens eine geringe Rolle spielen, weil sie nur einmalig anfallen, andere Preisunterschiede aber während der ganzen Nutzungsdauer. | ||
Manche Anbieter behalten sich vor Startguthaben nicht | Manche Anbieter behalten sich vor Startguthaben plus einen Teil bereits aufgeladenen Guthabens (!) bei nicht vollständigem Verbrauch des ersteren einzubehalten. Dies scheint aber rechtlich nicht legitim zu sein (siehe auch Stichwort/Beitrag [[Nichtnutzungsgeb%C3%BChr|Nichtnutzungsgebühr]]). | ||
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Aktuelle Version vom 1. Dezember 2024, 19:19 Uhr
Das Startguthaben (SGH) ist das im Kaufpreis einer Prepaid-Karte enthaltene Guthaben. Es beträgt häufig fünf oder zehn Euro, die man sofort nach Aktivierung der Karte für Gespräche oder SMS nutzen kann, ohne erst Guthaben aufladen zu müssen.
Bei der Auswahl eines Anbieters sollten unterschiedliche Kaufpreise und Startguthaben höchstens eine geringe Rolle spielen, weil sie nur einmalig anfallen, andere Preisunterschiede aber während der ganzen Nutzungsdauer.
Manche Anbieter behalten sich vor Startguthaben plus einen Teil bereits aufgeladenen Guthabens (!) bei nicht vollständigem Verbrauch des ersteren einzubehalten. Dies scheint aber rechtlich nicht legitim zu sein (siehe auch Stichwort/Beitrag Nichtnutzungsgebühr).