Schwarzhandel

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Schwarzhandel war ein Provisionssystem der uboot.com GmbH zum Vertrieb von schwarzfunk

AGB

allgemeine geschäftsbedingungen für „schwarzhandel“


§ 1. verständnis und gegenstand

1. mit „schwarzhandel“ ist die vermittlung von verträgen zwischen einem dritten und uboot.com gmbh oder uboot.com - mobile internet services gmbh durch den „schwarzhändler“ gemeint. 2. der schwarzhändler tritt also nicht als händler, sondern als reiner mittler auf. er ist unabhängig und eigenverantwortlich. 3. gegenstand dieser vereinbarung ist die regelung der beziehung zwischen dem schwarzhändler und uboot.com gmbh (deutschland) bzw. uboot.com - mobile internet services gmbh (österreich), im folgenden zusammen: „uboot“.

§ 2. provisionsanspruch

1. der schwarzhändler hat einen provisionsanspruch gegen uboot, wenn a) er als händler bei uboot registriert ist und einen händlernamen bekommen hat, b) er den abschluss eines vertrages zwischen einem dritten und uboot vermittelt hat, c) es für die vermittlung dieses vertragstyps unter www.schwarzhandel.de/at eine ausdrückliche provisionszusage gibt und d) die zahlung aus dem vermittelten vertrag an uboot tatsächlich erfolgt ist. 2. die höhe der provision richtet sich nach der zum zeitpunkt des vertragsabschlusses mit dem dritten auf der website www.schwarzhandel.de/at ausgelobten provision. uboot ist jederzeit befugt, die höhe der provision für die zukunft zu ändern. 3. der provisionsanspruch richtet sich gegen uboot.com gmbh, wenn der vertrag mit einem in deutschland ansässigen dritten abgeschlossen wird. er richtet sich gegen uboot.com - mobile internet services gmbh, wenn der vertrag mit einem in österreich oder einem anderen land ansässigen dritten abgeschlossen wird. 4. der provisionsanspruch entsteht nur für die erstmalige vermittlung eines vertragsabschlusses zwischen dem dritten und uboot. im falle der gleichzeitigen vermittlung mehrerer vertragsabschlüsse mit demselben dritten entsteht die provision mehrfach.

§ 3 vermittlungstätigkeit und -nachweis

1. der schwarzhändler ist im rahmen seiner vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich. er ist nicht befugt, im namen von uboot erklärungen abzugeben. er haftet allein für etwaige unzutreffende auskünfte gegenüber einem dritten über die art und eigenschaften der zu vermittelnden leistung oder des vertragspartners. 2. der nachweis der vermittlung des vertrages durch den schwarzhändler gilt als erbracht, wenn der dritte bei abschluss des vertrages den händlernamen des schwarzhändlers gegenüber uboot angibt. 3. die zur verfügungstellung von verkaufsunterlagen mit automatischer einfügung des händlernamens des schwarzhändlers dient allein der vereinfachung für den schwarzhändler. 4. das risiko, dass der dritte den händlernamen des schwarzhändlers gegenüber uboot tatsächlich angibt, obliegt dem schwarzhändler.

§ 4 steuern, rechnungslegung, gewerbliche vermittlung

1. die pflicht zur zahlung eventuell anfallender steuern und zur vornahme ggf. erforderlicher anmeldungen obliegt allein dem schwarzhändler. 2. die auf www.schwarzhandel.de/at ausgelobte provision versteht sich als nettoprovision. soweit der schwarzhändler umsatzsteuerpflichtig ist, er dies bei seiner registrierung angegeben hat und er seine steuer- und rechnungsnummer auf seiner rechnung angibt, wird ihm die umsatzsteuer in höhe des jeweils gültigen prozentsatzes zusätzlich vergütet. 3. soweit der schwarzhändler bei der registrierung angibt, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein, wird ihm der nettobetrag vergütet. der schwarzhändler ist selbst verantwortlich dafür, die ausschöpfung der gültigen freibeträge und die entstehung einer umsatzsteuerpflicht zu überwachen. im falle der entstehung einer umsatzsteuerpflicht obliegt es dem schwarzhändler, seine registrierung zu ändern und entsprechend der regelung in absatz 2 abzurechnen. 4. uboot übernimmt für diese angaben, etwaige lasten und den eventuellen wegfall anderer begünstigungen des schwarzhändlers keine haftung.

§ 5 rechnungslegung und auszahlung

1. die innerhalb eines monats entstandenen provisionsansprüche nach § 2 werden dem schwarzhändler jeweils am 25. tag des folgemonats per email an die in der registrierung angegebene emailadresse mitgeteilt. 2. soweit der schwarzhändler als nicht umsatzsteuerpflichtig registriert ist, wird ihm der provisionsbetrag mit einer gutschrift innerhalb 1 woche nach der mitteilung ausgezahlt. 2. soweit der schwarzhändler als umsatzsteuerpflichtig registriert ist, erfolgt die auszahlung innerhalb von 2 wochen nach übersendung einer rechnung des schwarzhändlers unter angabe seiner steuer- und rechnungsnummer. 3. die auszahlung erfolgt auf das bankkonto, das der schwarzhändler bei seiner registrierung angegeben hat. 4. uboot wird von der leistungspflicht durch auszahlung auf das angegebene konto frei. dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige konto tatsächlich dem schwarzhändler zusteht.

§ 6. datenschutz

1. die personenbezogenen daten des schwarzhändlers, die er bei der registrierung angibt, werden von uboot nur zum zwecke der vertragsdurchführung gespeichert und genutzt. 2. der schwarzhändler ist berechtigt, der erhebung, speicherung und nutzung seiner personenbezogenen daten durch uboot jederzeit zu widersprechen. 3. der widerspruch kann per e-mail an deutschland: uboot@de.uboot.com bzw. österreich: uboot@at.uboot.com extra sf db oder postalisch an die unten angegebene adresse erfolgen.

§ 7. haftung

1. uboot haftet dem grunde nach für jede schuldhafte verletzung wesentlicher vertragspflichten sowie für grobe fahrlässigkeit und vorsatz einfacher erfüllungsgehilfen. außerhalb der haftung für die verletzung wesentlicher vertragspflichten ist die haftung von uboot, ihrer organe, leitenden angestellten und erfüllungsgehilfen auf vorsatz und grobe fahrlässigkeit beschränkt. 2. soweit eine haftung dem grunde nach gegeben ist, ist diese der höhe nach auf ersatz des typischen vorhersehbaren schadens begrenzt. 3. die unbeschränkte haftung für die schuldhafte verletzung von leben, körper und gesundheit sowie nach dem produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 8 aufhebung und kündigung

1. uboot ist jederzeit und ohne angabe von gründen befugt, die provisionszusage für die zukunft aufzuheben oder zu kündigen. 2. die aufhebung oder kündigung wird mit der entfernung der provisionszusage von der website www.schwarzhandel.de/at wirksam . der schwarzfunker verzichtet insoweit auf den zugang der erklärung. 3. unbeschadet dessen kann uboot aus sachlichem grund die provisionszusage einzelnen schwarzhändlern oder interessenten gegenüber durch individualisierte nachricht aufheben und diese bei aufrechterhaltung der provisionszusage gegenüber anderen vom schwarzhandel gemäß § 1 ausschließen. 4. provisionsansprüche für verträge, deren abschluss zum zeitpunkt der kündigung oder aufhebung bereits erfolgt ist, wird hiervon nicht berührt. 5. etwaige ansprüche auf folgeprovisionen für vertragsabschlüsse mit dem dritten nach aufhebung oder kündigung der provisionszusage sind ausgeschlossen.

§ 9. adressen

uboot.com gmbh; rungestrasse 19; d-10179 berlin; hr b 76193; ag berlin-charlottenburg uboot.com - mobile internet services gmbh; breitenseerstraße 19/24; a-1140 wien fn 222276b in wien

§ 10. salvatorische klausel

1. sollte eine bestimmung ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen bestimmungen gültig. 2. die ungültige bestimmung soll dann durch eine gültige bestimmung ersetzt werden, welche wirtschaftlich der zielsetzung der vertragspartner am besten entspricht. 3. das gleiche gilt im fall einer lücke des vertrages.


(stand: mai 2005) Quelle: http://www.uboot.com/h/ger/Schwarzhandel/agb.html