Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist deutlich komplexer als im Festnetz, da die Leistung nicht an einem festen Standort erbracht wird. Die Bundesnetzagentur plant deshalb, differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde zu legen:
Die Einteilung der Gebiete erfolgt dabei auf Basis von 300m-Rastern, um den lokalen bevölkerungstechnischen Gegebenheiten umfassend Rechnung zu tragen und den Netzausbau bestmöglich abzubilden.
Die Anzahl der für den Nachweis einer Minderung notwendigen Messungen soll bei 30 Messungen liegen, verteilt auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Messungen pro Tag. Eine erhebliche Abweichung bei der Geschwindigkeit soll für die geschätzte maximale Geschwindigkeit als dann vorliegend angenommen werden, wenn an mindestens drei von fünf Messtagen jeweils einmalig die um die oben genannten Abschläge verringerte vertraglich angegebene geschätzte maximale Geschwindigkeit nicht erreicht wird.
Die im Telekommunikationsgesetz verankerten Verbraucherrechte erlauben es im Falle einer Minderleistung, das vertraglich vereinbarte Entgelt für ihren Internetzugang zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Verbraucher müssen den Nachweis durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus erbringen.
Alle interessierten Kreise können bis zum 12.07.2024 schriftlich Stellung zu den aktuellen Entwürfen der Allgemeinverfügung und der Handreichung nehmen. Die Entwürfe, weitere Informationen sowie die Eckpunkte und die zu diesen eingegangenen Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.
Schreibe einen Kommentar