Die Bundesnetzagentur konsultiert derzeit die Auslegungshinweise zur neuen Dokumentationsplicht bei Telefonwerbung. „Durch die gesetzliche Änderung können wir die unerlaubte Telefonwerbung effektiver verfolgen. Die Unternehmen müssen Einwilligungen für Telefonwerbung sofort und nach jeder Verwendung für fünf Jahre dokumentieren. Bei Verstößen kann die Bundesnetzagentur ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen“
, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, Auslegungshinweise zu den neuen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der für Telefonwerbung notwendigen Einwilligungen aus § 7a UWG zu veröffentlichen. Die Hinweise sollen Marktteilnehmer dabei unterstützen, sich über die Anforderungen des neuen Rechtsrahmens sowie die künftige behördliche Verfahrensweise zu informieren.
Hierzu stellt die Bundesnetzagentur zunächst den Adressatenkreis der Rechtspflicht dar. Darüber hinaus beschreibt sie unter anderem den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Callcenterdienstleistern. Abschließend behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie die Reichweite der Vorlagepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.
Um aktuelle Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis möglichst umfassend einbeziehen zu können, geht der Veröffentlichung der Auslegungshinweise eine Konsultation voraus.
Am 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern enthält es branchenspezifische Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
Ab jetzt müssen Unternehmen bei Telefonmarketing die vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung unverzüglich dokumentieren. Zugleich müssen sie den Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung für fünf Jahre aufbewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise unverzüglich vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße gegen die Dokumentationspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden.
Der neue Aufgabenbereich ergänzt die bereits bestehenden Kompetenzen der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung. Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur zudem ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen. Ab dem 1. Dezember 2021 können hierfür sogar Bußgelder von bis zu 300.000 EUR verhängt werden.
Eine Konsultationsfassung der Auslegungshinweise ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abrufbar. Alle durch die gesetzliche Neuregelung berührten Marktkreise können hierzu bis zum 30. November 2021 Stellung nehmen.
(Quelle: Pressemeldung)
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